Abschluss des Landpachtvertrages melden

  • Leistungsbeschreibung

    Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.

    Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung folgende Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
    •    der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land, 
    •    hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
    •    der Pachtpreis ist unangemessen hoch.

  • Verfahrensablauf

    • Der abgeschlossene Landpachtvertrag wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder der Verpächterin oder dem Pächter oder der Pächterin bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
    • Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit.
  • Voraussetzungen

    • Sie müssen einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben.
    • Sie dürfen durch den Landpachtvertrag
      • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land,
      • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
      • keinen unangemessen hohen Pachtpreis bewirken.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsabschluss"
    • abgeschlossener schriftlicher Landpachtvertrag in Kopie oder 
    • im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Der Landpachtvertrag ist gültig, wenn Sie nach einem Monat beziehungsweise nach einer Verlängerung auf 2 Monate keinen Beanstandungsbescheid erhalten haben.
    • Anzeigefrist: Sie müssen den Landpachtvertrag einen Monat nach Abschluss der zuständigen Stelle melden. 
  • Rechtsgrundlage

    § 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG, BGBl. I S. 2075)

    Verordnung zur Durchführung des landwirtschaftlichen Bodenrechts (Bodenrechtsdurchführungsverordnung, BodenRDV MV, GVOBl. M-V 1994, 1080)

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein

Zuständige Abteilungen