Groß Schenkenberg: Außenbereichssatzung Nr. 1 

Die Gemeindevertretung Groß Schenkenberg hat in ihrer Sitzung am 15.12.2023 die Außenbereichssatzung Nr. I der Gemeinde Groß Schenkenberg für das Gebiet „Südlich der Hauptstraße 50-72“ (siehe Übersichtsplan), bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, aufgrund des § 35 Absatz 6 BauGB beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Die Außenbereichssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung und die zugehörige Begründung von diesem Tag an im Internet unter der Adresse https://www.amt-sn.de/Gemeinden/gross-schenkenberg/plaene/bebauungsplaene-und-baugb-satzungen/ und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein unter der Adresse https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/BuFPlaene/index.html?lang=de einsehen.

Zusätzlich können alle Interessierten die Satzung und die zugehörige Begründung in der Amtsverwaltung Sandesneben-Nusse, Am Amtsgraben 4, 23898 Sandesneben, Zimmer 2.07, während der Öffnungszeiten (montags, mittwochs und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt / der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt / der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der vollständige Text dieser amtlichen Bekanntmachung wird ebenfalls im Internet unter der Adresse https://www.amt-sn.de/verwaltung/amtliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt.

Sandesneben, den 12.06.2024

(L.S.)              

Amt Sandesneben-Nusse 

Der Amtsvorsteher

gez. Hardtke